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Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 05.11.2018


I. Allgemeine Bestimmungen:


Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der A²-Battery Solution GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


II. Vertragsschluss, Schriftform


Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Dies gilt für alle wesentlichen Vertragsbestandteile.


Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung


1.) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

3.) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder eine Minderungsrechte. Dem Besteller bleibt die Rückforderung geleisteter Zahlungen vorbehalten.


III. Eigentumsvorbehalt, Folge Zahlungsverzug


1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Deckungsgrenze liegt bei 1 10% der gesicherten Forderungen. Wird diese überschritten, besteht ein Freigabeanspruch.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle der Verarbeitung sind sich die Parteien darüber einig, dass bei Verarbeitung der Ware ein an der neu entstehenden Ware ein Miteigentumsrecht des Lieferers in Höhe seiner Forderung entsteht. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentums-vorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.


IV. Lieferungen; Verzug


1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


V. Gefahrübergang


Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über: sobald die Waren zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.


VI. Entgegennahme


Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


VII. Sachmängel


Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

2. Der Besteller hat die Ware nach Eingang nach den Anforderungen des S 377 HGB zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist für offene Mängel beträgt 8 Tag, für verdeckte Mängel 14 Tage ab Eingang der Ware beim Besteller.

3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorlag.

4. Ansprüche auf Nacherfüllung und Mangelbeseitigung verjähren in 1 2 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang der Ware beim Besteller. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.

5. Die Regelungen der 55 478, 479 BGB finden nur Anwendung, wenn der Besteller die Ware unverbaut an einen Endverbraucher verkauft hat.

6. Soweit Ware an einen Endverbraucher verkauft wurde, haftet der Lieferer dem Endverbraucher (unter Ausschluss des Bestellers) unmittelbar für Sachmängel. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer etwaige Mängelrügen unmittelbar schriftlich zur Bearbeitung weiter zu leiten. Leitet der Besteller die Mängelrüge nicht an den Lieferer weiter, ist die Sachmängelhaftung des Lieferers gegenüber dem Besteller nach S 478 BGB ausgeschlossen, Vereinbarungen, die der Besteller mit dem Endverbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen hinaus geschlossen hat, binden den Lieferer nicht. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

7. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, eine Reklamationspauschale von € 75,-- zu verlangen. Der Besteller kann nachweisen, dass dem Lieferer ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die Geltendmachung eines konkret entstandenen Schadens bleibt dem Lieferer vorbehalten.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche

9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbe its- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen oder vo rsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Eine Anderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten, also Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11. Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel


1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentumes und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. B bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X,

3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nichtanerkennt und dem Liefe rer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

4. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

5. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkte n eingesetzt wird.

6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. Il. Nr. 3, sowie VII Nr. 5 entsprechend. Dem Lieferer ist ein Recht zur Nachbesserung einzuräumen.

7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

8. Weitergehende oder andere als die in Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfe n wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung


Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


X. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung


Über die Regelung der Ziffer VII hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit betreffen oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VII Nr. 4 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungs-vorschriften.


XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht


1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, das Landgericht Aschaffenburg.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


XII. Schriftform, Salvatorische Klausel


1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftform Klausel.

2. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten Regelungen, die nach billigem Ermessen dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommen.





Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand: 05.11.2018



I. Allgemeines; Geltungsbereich


1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Annahme eines Angebotes eines Lieferanten, das Bezug nimmt auf dessen AGB, genügt hierzu nicht. Eine – auch – vorbehaltlose Entgegennahme von Lieferungen ersetzt das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung nicht. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt


II. Angebot; Angebotsunterlagen, Vertragsschluss


1. Angebote an A²-Battery Solution GmbH sind kostenlos. Auf Abweichungen zu unseren Anfragen ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen, gegebenenfalls sind entsprechende Zeichnungen beizulegen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Im Übrigen wird auf Ziffer IX verwiesen.

3. Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Sofern nicht anders vereinbart sind unsere Aufträge innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Auftragseingang vom Auftragnehmer unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit und des Preises schriftlich zu bestätigen. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Enthält die Auftragsbestätigung Abweichungen vom Angebot und/oder unserer Bestellung kommt durch die Auftragsbestätigung kein Vertrag zustande. Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und will der Auftragnehmer den Auftrag ablehnen, so hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 (fünf) Tagen zu erklären, sonst gilt der Auftrag als angenommen. In den sonstigen Fällen behalten wir uns vor, Aufträge zurückzuziehen, falls sie nicht fristgemäß schriftlich bestätigt wurden.

4. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in der Bestellung besteht für A²-Battery Solution GmbH keine Verbindlichkeit.


III. Preise; Zahlungs- und Lieferbedingungen, Verjährung


1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis Lieferung sowie die Verpackung ein. Die Lieferung erfolgt nach DAP (Incoterms 2010) an die jeweils durch A²-Battery Solution GmbH angegebene Anlieferstelle. Software Lizenzgebühren sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, vom Preis umfasst.

2. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung.

3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis nach vollständigem Eingang der Ware innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

4. Erfolgt der Rechnungseingang vor dem Wareneingang, so ist letzterer maßgeblich.

5. Zahlungsansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres.


IV. Abtretung, Subunternehmer, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung


1. Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von A²-Battery Solution GmbH, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A²-Battery Solution GmbH die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise einem Unterauftragnehmer zu überlassen. Hat A²-Battery Solution GmbH der Vergabe von Unteraufträgen zugestimmt, sind auf Anforderung hin Kopien der Unteraufträge unmittelbar nach Ausstellung vom Lieferanten der für den Einkauf zuständigen, auf diesem Auftrag angegebenen Abteilung vorzulegen, wenn und soweit dies zur Überprüfung der Fertigung, der Bedingungen des Auftrags, der zu liefernden Ware und/oder von gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen erforderlich ist. Die Haftung des Lieferanten für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch den Unterauftragnehmer bleibt unberührt.

3. Der Lieferant kann ein Aufrechnungs- und/oder Zurückhaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen geltend machen.


V. Liefertermine; Fälligkeit, Verzug, Schadensersatz, Gefahrübergang


1. Der Lieferant hat die Leistung pünktlich zu den von vertraglich vereinbarten Lieferterminen zu erbringen. Liefertermine sind Eintrefftermine bei der jeweils vorgegebenen Anlieferstelle.

2. Ist die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, tritt mit Versäumung des Liefertermins Verzug ein. Ist die Leistung nicht nach dem Kalender bestimmt und erfolgt die Leistung nicht fristgerecht, tritt spätestens nach 10 Tagen Verzug ein. A²-Battery Solution GmbH bleibt vorbehalten, durch Mahnung kürzere Fristen zu setzen.

3. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, dem Ersuchen von A²-Battery Solution GmbH auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.

4. Bei Verzug des Lieferanten ist A²-Battery Solution GmbH, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin "fix" vereinbart ist, also A²-Battery Solution GmbH in dem jeweiligen Auftrag zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Leistungsinteresse von rechtzeitiger Lieferung abhängig ist, oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern zu können. Bei Eilbedürftigkeit genügt eine Nachfrist von 2 (zwei) Werktagen.

5. Ist der Lieferant schuldhaft in Verzug, kann A²-Battery Solution GmbH – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 0,5% des Nettopreises pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der bis zum Verzugszeitpunkt angefallenen Auftragssumme. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, sind wir berechtigt, Deckungskäufe zu tätigen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Hierdurch etwa entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle durch seinen Verzug entstehenden Schäden, auch etwaige Folgeschäden, zu übernehmen.

7. A²-Battery Solution GmbH ist berechtigt, anstelle der tatsächlichen Folgeschäden durch Deckungskäufe und/oder Lieferausfälle gem. Ziffer 6 einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe des Auftragswertes der jeweils in Verzug befindlichen Ware geltend zu machen. A²-Battery Solution GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

8. Eine vorzeitige Lieferung oder Leistung, die ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung erfolgt, ist A²-Battery Solution GmbH nicht verpflichtet anzunehmen.

9. Der Lieferant ist verpflichtet, der A²-Battery Solution GmbH etwaige Lieferverzögerungen und die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine etwaige Kenntnis von A²-Battery Solution GmbH von den Verzögerungsgründen ersetzt die schriftliche Mitteilung durch den Lieferant nicht. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer unterbliebenen oder verspäteten Benachrichtigung entstehen. Der Lieferant hat unabhängig hiervon darüber hinaus sämtliche durch eine von ihm zu vertretene Lieferverzögerung entstehende Schäden zu ersetzen.

10. Die Gefahr geht erst an der Empfangsstelle mit der Abnahme durch A²-Battery Solution GmbH oder, bei Aufstellung oder Montage der gelieferten Ware durch den Lieferanten, mit der Inbetriebnahme bei A²-Battery Solution GmbH auf A²-Battery Solution GmbH über.

11. Die Annahme einer verspäteten Lieferung gilt nicht als Verzicht auf Ersatzansprüche.


VI. Anforderungen an den Liefergegenstand; Dokumentation


1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken, Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die A²-Battery Solution GmbH Bestellnummer und A²-Battery Solution GmbH-Artikelnummer anzugeben. Für jede Bestellung sind separate Dokumente erforderlich. Soweit aus der Nichteinhaltung Schäden entstehen, trägt diese der Lieferant.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, für sämtliche gelieferten Waren eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Waren abzugeben. Diese Erklärung ist A²-Battery Solution GmbH ohne Verzögerung zuzusenden

3. Der Liefergegenstand ist in handelsüblicher Weise nach Maßgabe der schriftlichen Bestellung von A²-Battery Solution GmbH, den einschlägigen DIN-Vorschriften und entsprechenden europäischen Normen in der jeweils gültigen Fassung auszuführen.

4. Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass der Liefergegenstand die zugesicherten Eigenschaften besitzt, den jeweils anerkannten Regeln der Technik entspricht, alle zu seiner Verwendung bzw. seinem Betrieb notwendigen Prüfkennzeichen und Zulassungen besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Soweit für die Herstellung oder den Betrieb des Liefergegenstandes eine EG Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung, EGH Ersteller Erklärung oder eine Zertifizierung erforderlich ist, z.B. Baumusterprüfung (GS), verpflichtet sich der Lieferant dazu, die hierfür zugrunde liegende Dokumentation in deutscher Sprache an uns auszuhändigen. Er trägt alle Kosten, die mit diesen Zulassungen verbunden sind.


VII. Mängeluntersuchung; Gewährleistung, Verjährung


1. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB wird für versteckte Mängel ausgeschlossen, soweit A²-Battery Solution GmbH eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheines und auf Transportschäden durchgeführt hat.

2. A²-Battery Solution GmbH erfüllt die Rügepflicht des § 377 HGB, soweit die Rüge innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen ab Entdeckung erfolgt. Eine mündliche Rüge ist ausreichend.

3. Sendet A²-Battery Solution GmbH mangelhafte Ware zurück, so ist A²-Battery Solution GmbH berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zzgl. einer einmaligen Bearbeitungspauschale von € 75,-- zurück zu belasten. Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt vorbehalten. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

4. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. A²-Battery Solution GmbH ist berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies gilt auch, soweit der Lieferant mangelhaft oder verspätet liefert oder leistet, und A²-Battery Solution GmbH sofort tätig werden muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab dem von uns nachzuweisenden Einbaudatum. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüche frühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge.


VIII. Produkthaftung; Freistellung; Haftpflichtversicherungsschutz


1. Der Lieferant steht des Weiteren dafür ein, dass seine Produkte fehlerfrei im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind. Der Lieferant wird A²-Battery Solution GmbH für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, welche auf einer Mangelhaftigkeit oder Fehlerhaftigkeit des gelieferten Produkts beruhen, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, A²-Battery Solution GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich angesiedelt ist. Die Zulieferer des Lieferanten gelten als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.

3. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, A²-Battery Solution GmbH etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird A²-Battery Solution GmbH den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zu erstatten.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine ProdukthaftpflichtVersicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten, die auf Anfrage nachzuweisen ist.

5. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.


IX. Schutzrechte


1. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Leistungen fremde Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzen. Er verpflichtet sich, A²-Battery Solution GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und A²-Battery Solution GmbH auch sonst schadlos zu halten. Falls im Zusammenhang mit seinen Leistungen Lizenzgebühren zu zahlen sind, trägt er diese. Der Lieferant ist verpflichtet, A²-Battery Solution GmbH die Kosten insoweit notwendiger Rechtsverfolgung und Schadensabwehr zu erstatten.

2. Soweit sich der Lieferant zur Lieferung von Software verpflichtet, hat der Lieferant sicherzustellen, dass A²-Battery Solution GmbH die zur Nutzung der Software erforderlichen Lizenzen erteilt werden. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt die Lizenz einschließlich der Nutzung nachfolgender neuerer Versionen und für eine Nutzung auf beliebig vielen intern von A²-Battery Solution GmbH genutzten Rechnern (Zentraleinheit/Peripheriegeräte).


X. Geheimhaltung


Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen wie z.B. Vorlagen, Muster, Modelle, Zeichnungen etc. streng vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen und auch selbst nicht zu verwerten.


XI. Schriftform, Salvatorische Klausel


1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.”

2. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten Regelungen, die nach billigem Ermessen dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommen.


XII. Gerichtsstand; Erfüllungsort, geltendes Recht


1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, das Landgericht Frankfurt.

2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Auf alle Beziehungen zwischen dem Lieferanten und A²-Battery Solution GmbH ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.





Batteriegesetz



Das Batteriegesetz (BattG) ist als nationale Umsetzung einer Europäischen Richtlinie am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und ersetzt die bis dahin geltende Batterieverordnung. Das BattG regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Die Entsorgung von Batterien und Akkus jeglicher Art, Form und Größe darf nicht über den Hausmüll erfolgen! Sie sind als Verbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet.

Batterien und Akkus enthalten viele Schadstoffe, die bei einer nicht sachgemäßen Entsorgung nicht nur unsere Umwelt stark belasten, sondern auch unserer Gesundheit einen schweren Schaden zufügen können. Sie sind daher mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet (siehe unten). Außerdem enthalten sie wichtige Rohstoffe wie z.B. die Metalle Eisen, Zink, Mangan oder Nickel. Durch ein ordnungsgemäßes Recycling können diese Rohstoffe wiedergewonnen und wiederverwertet werden. So werden ebenfalls die natürlichen Ressourcen geschont.

Gemäß dem Gesetz sind wir als Händler dazu verpflichtet, die von uns vertriebenen Akkus wieder zurückzunehmen. Wir sammeln zurückgegebene Akkus zur fachgerechten Entsorgung.

Sie können verbrauchte Akkus und Batterien gerne unentgeltlich an uns zurückgeben.

Bitte senden Sie diese zusammen mit einer kurzen Notiz (z.B. „Zur Entsorgung“) an:

A²-Battery Solution GmbH
Am Hollerbach 16
63743 Aschaffenburg
Deutschland

Natürlich können Sie die verbrauchten Akkus und Batterien auch bei allen örtlichen Sammelstellen der Stiftung GRS (Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) und Recyclinghöfen abgeben. Weiter Informationen zum Thema finden Sie unter folgender Website : www.grs-batterien.de

Mülltonne Recycling
Achtung! Akkus und Batterien gehören nicht in den Hausmüll! Nach dem Batteriegesetz sind Sie verpflichtet, verbrauchte oder defekte Akkus / Batterien an den örtlichen Sammelstellen bzw. an Ihren Händler zurückzugeben.

Unter dem Mülltonnensymbol steht ggf. die chemische Bezeichnung des Schadstoffes:
"Cd" steht für Cadmium.
"Hg" steht für Quecksilber.
"Pb" steht für Blei.

 
 
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